Bundesvereinigung Trans* begrüßt BverfG-Beschluss zum dritten Geschlechtseintrag

Beim heute veröffentlichten Beschluss (1 BvR 2019/16) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das Personenstandsgesetz neben dem Eintrag „weiblich“ und „männlich“ auch eine dritte Möglichkeit bieten muss, ein Geschlecht positiv einzutragen. Zur Begründung verwies das Gericht auf das im Grundgesetz geschützte Persönlichkeitsrecht.

René_ Hornstein vom geschäftsführenden Vorstand der Bundesvereinigung Trans* sagt hierzu: „Das Bundesverfassungsgericht hat mit diesem Beschluss die Rechte von Menschen gestärkt, die sich weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen. Es hält fest, dass sich nicht mit den zwei Geschlechtern identifizierende Personen in ihrer geschlechtlichen Identität durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt sind und dass sie vor Diskriminierung zu bewahren sind. Sich nicht als Mann oder Frau zu identifizieren darf nicht dazu führen, von gesellschaftlicher Teilhabe ausgeschlossen zu werden oder gar weniger vor Diskriminierung geschützt zu sein. Nun ist der Gesetzgeber aufgefordert, dieses und vergangene Urteile des Bundesverfassungsgerichts zur Situation transgeschlechtlicher und intersexueller Menschen zu berücksichtigen und in Gesetzesvorhaben umzusetzen.“

Kai* Brust vom erweiterten Vorstand der Bundesvereinigung Trans* führt aus: „Dieses historische Urteil des Verfassungsgerichts zeigt, dass das Thema geschlechtliche Vielfalt und nicht-binäre Identität einen Schritt weiter in der Gesellschaft angekommen ist. Das Gericht lässt dem Gesetzgeber nun den Spielraum, entweder ganz auf die Registrierung von Geschlecht zu verzichten oder eine dritte positiv benannte Geschlechtsoption zu schaffen. Beide Modelle wurden bereits von der Bundesvereinigung Trans* gefordert. Die Bundesvereinigung Trans* gratuliert den Menschen von der Kampagne zur Dritten Option zum Erfolg!“

Hintergrund:
Das Bundesverfassungsgericht hält in seinem Beschluss vom 10. Oktober 2017 (1 BvR 2019/16) fest, dass sich nicht mit den zwei Geschlechtern identifizierende Personen in ihrer geschlechtlichen Identität durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt sind (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und dass sie vor Diskriminierung zu schützen sind (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG). Das Gericht geht auf die Situation einer klagenden nicht-binären, intergeschlechtlichen Person ein, die von den gegenwärtigen Regelungen des Personenstandsgesetzes in beiden genannten Grundrechten verletzt ist, weil sie dazu gezwungen wird, das Geschlecht zu registrieren, aber keine Möglichkeit hat, ihr positiv benennen und eintragen zu können. Das Personenstandsrecht hatte bisher vorgesehen, dass bei intergeschlechtlichen Menschen bzw. bei Menschen mit Varianten der geschlechtlichen Entwicklung der Geschlechtseintrag erzwungenermaßen leer gelassen werden muss (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 und § 22 Abs. 3 Personenstandsgesetz). Nun ist der Gesetzgeber aufgefordert, bis zum 31.12.2018 eine Neuregelung zu schaffen. Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen die betreffenden Regelungen des Personenstandsrechts nicht mehr anwenden.

Stellungnahme der Bundesvereinigung Trans* zur Dritten Option
Link zum Beschluss
Pressemitteilung des BVerfG
Pressemitteilung Kampagne zur Dritten Option
Presseerklärung BVT* im PDF