Satzung

Präambel

Der Verein ist ein nicht auf Gewinn orientierter Zusammenschluss von Landes- und Regionalverbänden und -vereinen und Einzelpersonen, die sich unter Wahrung ihrer Autonomie schwerpunktmäßig für die Menschenrechte im Sinne von Respekt, Anerkennung, Gleichberechtigung, gesellschaftlicher Teilhabe und Gesundheit von Trans*personen einsetzen.
Er setzt sich für die Anerkennung geschlechtlicher Vielfalt und Selbstbestimmung und für die rechtlichen, medizinischen, sozialen und psychischen Bedürfnisse und Belange transgeschlechtlicher bzw. nicht im binären Geschlechtersystem verorteter Menschen ein. Der Verein strebt an, strukturelle und gesellschaftliche Diskriminierungen und Stigmatisierungen von transgeschlechtlichen Menschen durch Sensibilisierung und Aufklärung der Gesellschaft abzubauen.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Tätigkeit

(1) Der Verein führt den Namen „Bundesverband Trans* e.V.“, kurz „BVT* e.V.“, im folgenden Verein genannt.

(2) Er hat seinen Sitz in Berlin.

(3) Der Verein ist unter VR 35567 B im Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen.

(4) Der Verein ist eine nicht auf Gewinn orientierte Vereinigung, die sich für Menschenrechte im Sinne von Respekt, Anerkennung, Gleichberechtigung und Gesundheit von Trans*-Personen und für geschlechtliche Vielfalt einsetzt.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit und Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Zwecke des Vereins sind der Abbau von Diskriminierung von Trans*menschen und die Unterstützung von Opfern von Diskriminierung. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein verfolgt folgende Zwecke:
(a) Förderung der Bildung (§52 (7) AO) zum Thema Transgeschlechtlichkeit. Dieser Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Organisation und Durchführung von Tagungen, Seminaren, Podiumsdiskussionen, Vorträgen und ähnlichen Veranstaltungen unter Beteiligung von Expertinnen mit Arbeitsschwerpunkt zu diesem Themenbereich,
  • Aufklärung der Öffentlichkeit über Transgeschlechtlichkeit,
  • Schulung und Supervision von Personen, die mit der Beratung oder Gesprächsleitung in diesem Bereich betraut sind.

(b) Mildtätige Zwecke (§53 (1) AO). Die selbstlose Unterstützung von Personen, die aufgrund ihrer Geschlechtsidentität Diskriminierungen und damit einem massiven seelischen Druck ausgesetzt sind, wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Einrichtung von Gesprächskreisen und Austauschangeboten von und für transgeschlechtliche Menschen sowie ihre Zugehörigen (wie z.B. Eltern, Angehörige, Partnerinnen, Freundinnen),
  • Einrichtung von Beratungsangeboten und Zusammenarbeit mit Beratungseinrichtungen für trans*geschlechtliche Menschen und deren Zugehörigen,
  • Rechtliche und seelische Unterstützung von Personen, die unter anderem aufgrund ihrer Geschlechtsidentität Bedrohungen und/oder Diskriminierung ausgesetzt sind oder in der Wahrnehmung ihrer Rechte bedroht und/oder gehindert werden.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Werden Mitglieder zur Erfüllung des Vereinszwecks mit Aufgaben betraut, die sie nicht in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglied wahrnehmen, so können sie eine geschäftsübliche Vergütung erhalten.

(6) Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

§ 3 Arten der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen sein sowie nicht eingetragene Vereine und BGB-Gesellschaften, die sich für Trans*-Angelegenheiten engagieren. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.

(1) Ordentliche Mitglieder sind jene, die ihren Mitgliedsbeitrag bezahlen und sich an der Vereinsarbeit beteiligen.

(2) Fördernde Mitglieder sind jene, die durch regelmäßige oder namhafte einmalige Beiträge, Leistungen aus Interesse oder Engagement den Verein unterstützen.

(3) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme neuer Mitglieder obliegt dem Vorstand bzw. einem von ihm aus den eigenen Reihen nominierten Aufnahmeausschuss. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfordert die Zustimmung der Mitgliederversammlung (§ 11 Absatz (5)).

(2) Über Ablehnungen von Mitgliedsanträgen ist der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder mit dem Tod (bei juristischen Personen mit Verlust der Rechtspersönlichkeit, bei nicht eingetragene Vereine und BGB-Gesellschaften mit deren Auflösung). Geleistete Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.

(2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand in Textform mitgeteilt werden.

(3) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand nachdem dem Mitglied die Möglichkeit einer Anhörung gegeben wurde, wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten, bei Zuwiderhandeln gegen den Vereinszweck, bei Nicht-Bezahlen des Mitgliedsbeitrags oder wegen vereinsschädigendem Verhalten verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Schlichtungsstelle zulässig. Bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.

(4) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. (3) genannten Gründen von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen und Aktivitäten des Vereins nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten teilzunehmen.

(2) Das Stimmrecht, das aktive und passive Wahlrecht, steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu, die ihre Mitgliedsbeiträge entrichtet haben. Das passive Wahlrecht kann nur von natürlichen Personen wahrgenommen werden.

(3) Mitglieder sollen nach Möglichkeit eine gültige E-Mail Adresse angeben. Änderungen der E-Mail Adresse sind dem geschäftsführenden Vorstand 14 Tage vor dem Erlöschen der alten Adresse mitzuteilen.

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen oder der Zweck des Vereins beeinträchtigt werden könnte.

(5) Die Mitglieder sind dazu verpflichtet, die geschlechtliche Identität anderer zu respektieren. Ein Verstoß hiergegen stellt eine grobe Verletzung der Mitgliedspflichten dar und kann entsprechend § 5 Abs. (3) zum Verlust der Mitgliedschaft führen.

(6) Die Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Entrichtung der Mitgliedsbeiträge befreit.

§ 7 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind

(1) die Mitgliederversammlung (§ 8 bis § 11),

(2) die Angestellten (§ 12),

(3) der Vorstand (§ 13 und § 14)

(4) die Schlichtungsstelle (§ 16),

(5) der Beirat (§ 17)

§ 8 Die ordentliche Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens jährlich durch den Vorstand einzuberufen.

(2) Zu ordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder so früh wie möglich, spätestens jedoch sechs Wochen vor dem Termin einzuladen. Die Einladung erfolgt in Textform.

(3) Eine vorläufige Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist vier Wochen vor dem Termin durch den Vorstand bekannt zu geben.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat auf Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung, auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands oder mindestens einem Viertel der Mitglieder oder auf Verlangen der Kassenprüfer_innen, binnen sechs Wochen nach Eingang des Antrags beim Vorstand stattzufinden.

(2) Zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder spätestens drei Wochen vor dem Termin gemäß § 8 Absatz (2) einzuladen.

§ 10 Beschlussfassung bei Mitgliederversammlungen

(1) Die Mitgliederversammlung bestimmt aus ihrer Mitte eine_n Versammlungsleiter_in und eine_n Protokollführer_in.

(2) Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder Das Stimm- bzw. Wahlrecht richtet sich nach § 6 Absatz (2) der Satzung. Nicht eingetragene Vereine, BGB- Gesellschaften und juristische Personen werden durch ihre Repräsentant_innen vertreten. Die Repräsentant_innen der nicht eingetragene Vereine und BGB-Gesellschaften, die keine juristischen Personen sind, müssen der Sitzungsleitung ein von mindestens zwei Personen unterzeichnetes Schreiben übergeben, das sie als Repräsentant_in legitimiert. Repräsentant_inn_en müssen nicht individuelles Vereinsmitglied sein. Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist zulässig, wenn eine schriftliche Autorisierung vorliegt. Die Mitgliederversammlung kann nicht ordentlichen Mitgliedern ein Rederecht für die jeweilige Versammlung erteilen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(4) Unter den Mitgliedern haben eingetragene Vereine, nicht eingetragene Vereine und BGB-Gesellschaften je sechs Stimmen, Einzelmitglieder je eine Stimme.

(5) Die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit durch Handzeichen.

(6) Wahlen zu Vereinsämtern erfolgen in geheimer Abstimmung. Es sind die Personen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben und eine absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen. Näheres regelt eine Wahlordnung.

(7) Satzungsänderungen bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(8) Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen. Bei Satzungsänderungen ist der Wortlaut festzuhalten. Das Protokoll ist von der Person, die es geschrieben hat, zu unterzeichnen.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlungen

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

(1) Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses nach Kassenprüfung;

(2) Wahl, Entlastung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;

(3) (entfallen);

(4) Beschlussfassung über die Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge oder Erlass einer Beitragsordnung;

(5) Beschlussfassung über eine Wahlordnung

(6) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

(7) Erlass einer Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung;

(8) Wahl der Kassenprüfer_innen

§ 12 Die Angestellten

(1) Angestellte sind Personen, die bei dem Verein in einem bezahlten Arbeitsverhältnis angestellt sind.

(2) Das Team der Angestellten berichtet bei der Mitgliederversammlung über seine Arbeit.

(3) Die Angestellten haben bei der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht, aber in ihrer Funktion als Angestellte kein Stimmrecht.

§ 13 Der Vorstand

(1) Der Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er besteht aus drei bis fünf Personen. Es können ihm nur ordentliche Mitglieder des Vereins und nur natürliche Personen angehören. Nachrücker_innen können gewählt werden. Um die Interessen möglichst vieler Vereinsmitglieder und -mitgliedsorganisationen berücksichtigen zu können, gehören dem Vorstand jeweils mindestens eine zum Zeitpunkt der Wahl trans*weibliche, eine trans*männliche und eine nicht-binär (z.B. weder-noch, genderqueer) identifizierte Person an. Übermäßiger Einflussnahme Einzelner oder Organisationen durch Ämterhäufung soll durch folgende Regelungen entgegengewirkt werden: Mitglieder des Vorstands müssen ihre Mitgliedschaften in trans*aktivistischen Organisationen offenlegen.

(2) Der Vorstand kann Assistent_innen mit der Durchführung spezifischer Aufgaben beauftragen.

(3) Der Verein kann nur durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten werden.

(4) Bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands kann der Vorstand sich selbst um ein Ersatzmitglied ergänzen. Deren Funktionszeit endet mit der folgenden ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung.

(6) Beschlüsse des Vorstands erfordern eine 50%ige Abstimmungsbeteiligung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit wird nochmals abgestimmt. Es sollte stets ein Konsens angestrebt werden.

(7) Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt zwei Jahre. Die Funktionsträger amtieren jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstands weiter. Ausgeschiedene Funktionäre sind wieder wählbar, sollen jedoch nicht länger als vier Jahre ohne Unterbrechung im Amt verbleiben.

(8) Die Funktion der Mitglieder des Vorstandes endet mit Ablauf der Funktionsdauer sowie durch Rücktritt, Enthebung oder Tod. Wird ein Vorstandsposten außerhalb des regulären Wahlturnus auf der Mitgliederversammlung nachgewählt, so endet dessen Funktion gemeinsam mit der der anderen Vorstandsmitglieder mit Ablauf der regulären Funktionsdauer.

(9) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, dürfen vom Vorstand umgesetzt werden, wenn sie sich nicht gegen Sinn und Inhalt der Satzung richten. Die Änderungen sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

(10) Angestellte des Vereins dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.

§ 14 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstands

Dem Vorstand obliegt die finanzielle und rechtliche Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1) Jährliche Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses und Versand an die Mitglieder;

(2) Die Aufnahme und der Ausschluss von Vereinsmitgliedern. Zur Durchführung dieser Aufgaben kann er einen Mitglieder-Unterausschuss aus seinen Reihen nominieren;

(3) Einberufung der Mitgliederversammlungen;

(4) Verwaltung des Vereinsvermögens;

(5) Einstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins;

(6) Beaufsichtigung der Arbeit der Angestellten;

(7) Beschlussfassung über den vorgeschlagenen Arbeitsplan für das kommende Geschäftsjahr.

(8) Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan auf Basis vorgehender Beratung durch den erweiterten Vorstand und Veröffentlichung des genehmigten Wirtschaftsplans an die Mitglieder.

(9) Der Vorstand beschließt eine Geschäfts- und Finanzordnung. Diese sind durch die nächste Mitgliederversammlung zu legitimieren.

§ 15 Die Kassenprüfer_innen

(1) Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer_innen für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt.

(2) Den Kassenprüfer_innen obliegt nicht nur die Überprüfung des Rechnungsabschlusses, sondern auch eine Beurteilung der Sinnhaftigkeit der finanziellen Aktivitäten des Vorstands. Ihr jährlicher Prüfbericht ist dem Vorstand vorzulegen und in der darauf folgenden Mitgliederversammlung zu präsentieren.

§ 16 Die Schlichtungsstelle

(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet die Schlichtungsstelle.

(2) Die Schlichtungsstelle setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern des Vereins zusammen. Sie wird derart gebildet, dass jede der Streitparteien innerhalb von vierzehn Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schlichter_innen anzeigt. Der_die fünfte Schlichter_in wird per Los aus den Reihen des Vorstandes ermittelt und erhält den Vorsitz der Schlichtungsstelle.

(3) Die Schlichtungsstelle strebt Konsensentscheidungen an, die Ratschläge an die Streitparteien oder den Verein beinhalten können. Ist ein Konsens unmöglich, fällt die Schlichtungsstelle ihre Entscheidungen nach Stellungnahme aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Sie entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen unabhängig. Die Stimme des_der Vorsitzenden gibt im Falle der Stimmgleichheit den Ausschlag. Die Entscheidungen der Schlichtungsstelle sind vereinsintern endgültig. Werden Ratschläge erteilt, müssen diese von den Streitparteien oder dem Verein ernsthaft erwogen werden. Kann dennoch keine Einigung erzielt werden, wird die Entscheidung an die Schlichtungsstelle zur Abstimmung zurückverwiesen.

§ 17 Der Beirat

(1) Die Mitgliederversammlung kann die Einsetzung eines Beirates zu konkret zu benennenden Themen beschließen.

(2) Die Mitglieder des Beirates werden durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung berufen.

(3) Aufgabe des Beirates ist eine fachlich beratende Unterstützung der Vereinsarbeit.

(4) Bei Mitgliederversammlungen hat der Beirat Antrags- und Rederecht, aber kein Stimmrecht.

§ 18 Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung und nur mit drei Viertel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Transgender Europe e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Zwecke nach § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.